Biwakieren und Zelten in den Alpen – Wild campen- Rechtliche Informationen

 

Eine Alpenüberquerung oder nur über Nacht auf den Gipfel und wieder hinunter.

Das Biwak, ein Bergsteiger Traum nichts bringt einen näher an die Elemente die Natur und die Freiheit.

 

Für mich ist das Thema Aktueller denn je bereits im März 2014 ↗ habe ich mir Gedanken dazu gemacht und recherchiert. Damals war die Überlegung den Fernwanderweg E5 mit Biwaksack und Verpflegung aus dem Rucksack zu begehen.  ( Damals waren es 3 Tage die ich durch stand … es war einfach zuviel Gewicht und ich zu untrainiert. )

Zurück zur Frage!

Zuerst einmal müssen wir deutlich unterscheiden was ist Biwakieren und was ist Zelten.

Was ist ein Notfall, was ist eine geplantes Biwak

 

Wenn wir von den Alpen Sprechen müssen wir auch in betracht ziehen das es verschiedene Länder und Bezirke / Kantone sind. In Deutschland ist es nicht einheitlich geregelt wer wie und wo übernachten bzw. Grundstücke wie Waldflächen betreten darf.  Sonderregeln wie z.B. in Naturschutzgebiete wie Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und besonders Nationalparks machen das Gesetzes Wirrwar noch undurchsichtiger wie es bereits ist. 

 

Hier ein Auszug aus dem Waldgesetz des Bundeslandes Bayern

„… Betretungsrecht
Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung
ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung des Rechts erfolgt grundsätzlich auf
eigene Gefahr (Art. 13 Abs. 1 und 2 BayWaldG). Die Einzelheiten sind in Artikel 21 ff. BayNatschG geregelt.
Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen,
Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich
betreten werden. Dazu zählen auch Skifahren, Schlittenfahren, Reiten, Ballspielen
und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 BayNatSchG).
Die Naturschutzbehörden können das Betreten von Teilen der Natur untersagen oder beschränken,
zum Beispiel Reiten nur auf Reitwegen erlauben (Art. 26 BayNatSchG).

Das Betretungsrecht kann nach Artikel 22 Abs. 3 BayNatSchG vom Grundeigentümer durch Sperren
verwehrt werden, wenn erwehrt werden, wenn
– andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt
würde zum Beispiel, wenn Beschädigungen von Forstkulturen zu erwarten sind
– es zur Durchführung von beispielsweise landschaftspflegerischen oder forstwirtschaftlichen
Maßnahmen notwendig ist (Art. 29 BayNatSchG)

…“ Zitat Ende Quelle: https://fbgmemmingen.de/wp-content/uploads/2016/12/FBG_Waldgesetz.pdf ↗

 

Nun haben wir schon einmal erfahren das wir uns in Wäldern frei bewegen dürfen, sofern nicht anders angegeben .

Allerdings ist dies kein Jedermanns-Recht wie es aus Nordischen-Ländern bekannt ist.

 

Über das Wild Zelten / Wild Camping

in Bayerischen Wäldern wird folgender gesetztes Text offen gelegt.

 

„… Zelten und Camping
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als ein „normales Betreten“ und
wird daher nicht vom Betretungsrecht (Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG) gedeckt. Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde (Art. 25 LStVG) oder eine Baugenehmigung (Art. 55 BayBO).

…“ Zitat Ende Quelle: https://fbgmemmingen.de/wp-content/uploads/2016/12/FBG_Waldgesetz.pdf ↗

 

 

Dieser Gesetzestext gibt ganz klar wieder das dass Zelten und Wohnwagen aufstellen in der freien Natur https://www.intercultural-reflections.de/character-t/index.html ↗ ,

nicht nur im Wald,

nicht geduldet ist ohne Zustimmung des Besitzers eine Straftat darstellt.

 

Nun ist die Definition wieder entscheidend, wie bereits oberen teil erwähnt müssen wir entscheiden

was ist ein Zelt und was ist ein Biwak

Aus der Niederschrift eines Versicherungsunternehmens geht hervor was dieser als Zelt ansieht

…“

In einer Unfallverhütungsvorschrift eines Versicherers ist unter 
§ 2 Begriffsbestimmungen folgendes zu finden:

„(1) Zelte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen,

die aus einer Tragkonstruktion und einer Hülle bestehen, und Membranzelte

…“ Quelle : https://www.bushcraft-deutschland.de/thread/4389-definition-zelt/ ↗

 

Auch die Freunde aus dem Forum bushcraft-deutschland.de ↗ haben sich bereits den Kopf zermartert und sind zu keinem eindeutigen Entschluss gekommen. Jedoch finde ich Persönlich die Definition der Tragkonstruktion mit Hülle schon sehr gut als Definition eines Zeltes.

 

Was wiederum einen Biwaksack ausschließen würde. 

 

Zurück zu den Alpen

und hier über die Waldgrenze! 

Einmal durchatmen und dann weiter zu 

>>>Weiter zu Teil 2<<<

 

Das BayWaldG „Waldgesetz ↗ für Bayern“ findet

ihr im Vollen Umfang unter gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG ↗

 

http://fernwandererx.de/biwakieren-und-zelten-in-den-alpen-teil-2-rechtliche-informationen/

 

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